RS OGH 2016/11/23 3Ob189/14m, 3Ob147/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
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Norm

IO §156 Abs4
IO §197 Abs2
  1. IO § 156 heute
  2. IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 156 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  4. IO § 156 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 197 heute
  2. IO § 197 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 197 gültig von 01.07.2010 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 197 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  5. IO § 197 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Rechtssatz

Die Nichtvorlage eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 IO ist auch bei Exekutionsführung auf die Gesamtforderung wegen Wiederauflebens mit der Abweisung des Exekutionsantrags sanktioniert; daher bedarf es eines von der betreibenden Partei zu erstattenden Vorbringens dazu, dass sie sich auf den Tatbestand des § 156 Abs 4 IO, also darauf beruft, sie könne die Bezahlung der Forderung in vollem Ausmaß begehren, weil ihre Forderung nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sei.Die Nichtvorlage eines Beschlusses nach Paragraph 197, Absatz 2, IO ist auch bei Exekutionsführung auf die Gesamtforderung wegen Wiederauflebens mit der Abweisung des Exekutionsantrags sanktioniert; daher bedarf es eines von der betreibenden Partei zu erstattenden Vorbringens dazu, dass sie sich auf den Tatbestand des Paragraph 156, Absatz 4, IO, also darauf beruft, sie könne die Bezahlung der Forderung in vollem Ausmaß begehren, weil ihre Forderung nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sei.

Entscheidungstexte

  • RS0130060">3 Ob 189/14m
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 189/14m
    Beisatz: Erstattet sie weder ursprünglich noch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags ein entsprechendes Vorbringen, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. (T1)
    Beisatz: Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Gläubiger eines alten Titels bei Abschluss eines Sanierungsplans Exekution auf den die Quote übersteigenden Teil der Forderung führen kann, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO behaupten zu müssen. (T2)
    Beisatz: Die unterschiedliche Behandlung resultiert daraus, dass für das Exekutionsverfahren nach Zahlungsplan vor Erteilung der Exekutionsbewilligung geklärt werden muss, ob es einer Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 IO bedurft hätte. (T3);
    Veröff: SZ 2015/19
  • RS0130060">3 Ob 147/16p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 147/16p
    Auch; Beisatz: Das erfordert Tatsachenbehauptungen, die die rechtliche Schlussfolgerung zulassen, den Schuldner treffe das Alleinverschulden an der unterbliebenen Berücksichtigung der Forderung des Betreibenden; lässt das Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag nicht einmal den rechtlichen Schluss zu, der Verpflichteten falle an der Nichtberücksichtigung der Forderung des Betreibenden überhaupt ein Verschulden zur Last, ist der Antrag als unschlüssig abzuweisen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130060

Im RIS seit

23.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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