Norm
UGB §381 Abs2Rechtssatz
Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen Sache, für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131100Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017