RS OGH 2016/11/23 3Ob153/16w

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Rechtssatz

Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen Sache, für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt.

Entscheidungstexte

  • RS0131100">3 Ob 153/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w
    Beisatz: Hier: Verklebter Parkettboden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131100

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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