Norm
FinStrG §53 Abs3Rechtssatz
Die Begründung der Gerichtszuständigkeit kraft subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 3 StPO) setzt ein vom selben Angeklagten begangenes, nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG (originär) vom Gericht zu ahndendes Finanzvergehen voraus.Die Begründung der Gerichtszuständigkeit kraft subjektiver Konnexität (Paragraph 53, Absatz 3, StPO) setzt ein vom selben Angeklagten begangenes, nach Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, FinStrG (originär) vom Gericht zu ahndendes Finanzvergehen voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131253Im RIS seit
22.03.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017