Norm
VKrG §7 Abs1Rechtssatz
Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche nach § 7 Abs 1 VKrG zwar eine aktive Nachforschungspflicht, deren konkretes Ausmaß aber in jedem Fall von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist.Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche nach Paragraph 7, Absatz eins, VKrG zwar eine aktive Nachforschungspflicht, deren konkretes Ausmaß aber in jedem Fall von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131211Im RIS seit
27.02.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017