RS OGH 2016/11/29 Bsw13279/05, Bsw61960/08, Bsw76943/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2016
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5c

Rechtssatz

Die Möglichkeit sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen ist ein Wesenszug jedes Justizsystems, das auf einem Netz von Gerichten beruht, die jeweils für ein bestimmtes Gebiet zuständig sind. Solche Divergenzen können sich auch innerhalb ein und desselben Gerichts ergeben. Dies ist für sich nicht unvereinbar mit der MRK. Zur Beurteilung, ob sich widersprechende Urteile innerstaatlicher Höchstgerichte mit Art 6 Abs 1 MRK unvereinbar sind, ist festzustellen, ob tiefgreifende und anhaltende Differenzen in der Rechtsprechung eines Höchstgerichts bestehen, ob das innerstaatliche Recht einen Mechanismus zur Überwindung dieser Inkonsistenzen bereithält, ob der Mechanismus angewendet wurde und gegebenenfalls welche Wirkung dies hatte. Die Staaten sind verantwortlich, ihr Rechtssystem so zu organisieren, dass miteinander unvereinbare Urteile vermieden werden. Das Fortbestehen sich widersprechender Gerichtsurteile kann einen Zustand der rechtlichen Unsicherheit herstellen, der das Vertrauen in das Justizsystem mindert, das eine der wesentlichen Komponenten eines Rechtsstaats darstellt.Die Möglichkeit sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen ist ein Wesenszug jedes Justizsystems, das auf einem Netz von Gerichten beruht, die jeweils für ein bestimmtes Gebiet zuständig sind. Solche Divergenzen können sich auch innerhalb ein und desselben Gerichts ergeben. Dies ist für sich nicht unvereinbar mit der MRK. Zur Beurteilung, ob sich widersprechende Urteile innerstaatlicher Höchstgerichte mit Artikel 6, Absatz eins, MRK unvereinbar sind, ist festzustellen, ob tiefgreifende und anhaltende Differenzen in der Rechtsprechung eines Höchstgerichts bestehen, ob das innerstaatliche Recht einen Mechanismus zur Überwindung dieser Inkonsistenzen bereithält, ob der Mechanismus angewendet wurde und gegebenenfalls welche Wirkung dies hatte. Die Staaten sind verantwortlich, ihr Rechtssystem so zu organisieren, dass miteinander unvereinbare Urteile vermieden werden. Das Fortbestehen sich widersprechender Gerichtsurteile kann einen Zustand der rechtlichen Unsicherheit herstellen, der das Vertrauen in das Justizsystem mindert, das eine der wesentlichen Komponenten eines Rechtsstaats darstellt.

Entscheidungstexte

  • RS0128416">Bsw 13279/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.10.2011 Bsw 13279/05
    Bem: Nejdet Sahin und Perihan Sahin gg. die Türkei (T1)
    Veröff: NL 2011,311
  • RS0128416">Bsw 61960/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.12.2014 Bsw 61960/08
    Auch; Veröff: NL 2014,520
  • RS0128416">Bsw 76943/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.11.2016 Bsw 76943/11
    nur: Die Möglichkeit sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen ist ein Wesenszug jedes Justizsystems, das auf einem Netz von Gerichten beruht, die jeweils für ein bestimmtes Gebiet zuständig sind. Solche Divergenzen können sich auch innerhalb ein und desselben Gerichts ergeben. Dies ist für sich nicht unvereinbar mit der MRK. Zur Beurteilung, ob sich widersprechende Urteile innerstaatlicher Höchstgerichte mit Art 6 Abs 1 MRK unvereinbar sind, ist festzustellen, ob tiefgreifende und anhaltende Differenzen in der Rechtsprechung eines Höchstgerichts bestehen, ob das innerstaatliche Recht einen Mechanismus zur Überwindung dieser Inkonsistenzen bereithält, ob der Mechanismus angewendet wurde und gegebenenfalls welche Wirkung dies hatte. (T2); Veröff: NL 2016,522

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2011:RS0128416

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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