RS OGH 2016/11/29 6Ob167/16a

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Veröffentlicht am 29.11.2016
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Rechtssatz

§ 563 Abs 2 Satz 2 ZPO ist auch der Fall zu unterstellen, dass der Aufkündigende zunächst einen falschen Termin wählte, sodann aber im Verfahren über die Einwendungen des Kündigungsgegners den richtigen Termin nennt und zu diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist noch offen ist.Paragraph 563, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist auch der Fall zu unterstellen, dass der Aufkündigende zunächst einen falschen Termin wählte, sodann aber im Verfahren über die Einwendungen des Kündigungsgegners den richtigen Termin nennt und zu diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist noch offen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0131166">6 Ob 167/16a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 167/16a
    Veröff: SZ 2016/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131166

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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