RS OGH 2016/11/30 7Ob2/16v

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Veröffentlicht am 30.11.2016
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Rechtssatz

Im Fall eines Distanzschadens ist zur Beurteilung der schadenstiftenden Handlung nach den am betreffenden Ort geltenden Verhaltenspflichten auf den Handlungsort als unmittelbaren Ausgangspunkt und erstes Element des Schadens abzustellen. Ist das direkt den späteren Schaden auslösende Verhalten (die „Grundursache“)  eines Distanzschadens im Rahmen eines multimodalen Transports einer ganz bestimmten Teilstrecke zuzuordnen, dann gilt für die Beurteilung der schadenauslösenden Handlung das für diese Teilstrecke maßgebliche Haftungsregime.

Entscheidungstexte

  • RS0131136">7 Ob 2/16v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 2/16v
    Veröff: SZ 2016/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131136

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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