RS OGH 2016/11/30 7Ob2/16v

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Veröffentlicht am 30.11.2016
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Rechtssatz

§ 37 lit d AÖSp ist eine vom Auftraggeber zugunsten des Spediteurs vorgenommene Haftungsfreizeichnung und kein Vertrag zu Lasten des Versicherers. Der letzte Halbsatz des § 37 lit d AÖSp („geht also nicht auf den Versicherer über“) hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern ist die nach Ansicht der Vertragsparteien aus der vorangehenden Haftungsfreizeichnung (vermeintlich) resultierende Rechtsfolge. Hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten, etwa wegen Unwirksamkeit der Freizeichnung nach § 37 lit d AÖSp zufolge Art 41 CMR,  nicht wirksam aufgegeben, bleibt der auf § 67 VersVG beruhende Regressanspruch des Versicherers gegen den Dritten bestehen.Paragraph 37, Litera d, AÖSp ist eine vom Auftraggeber zugunsten des Spediteurs vorgenommene Haftungsfreizeichnung und kein Vertrag zu Lasten des Versicherers. Der letzte Halbsatz des Paragraph 37, Litera d, AÖSp („geht also nicht auf den Versicherer über“) hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern ist die nach Ansicht der Vertragsparteien aus der vorangehenden Haftungsfreizeichnung (vermeintlich) resultierende Rechtsfolge. Hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten, etwa wegen Unwirksamkeit der Freizeichnung nach Paragraph 37, Litera d, AÖSp zufolge Artikel 41, CMR,  nicht wirksam aufgegeben, bleibt der auf Paragraph 67, VersVG beruhende Regressanspruch des Versicherers gegen den Dritten bestehen.

Entscheidungstexte

  • RS0131135">7 Ob 2/16v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 2/16v
    Veröff: SZ 2016/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131135

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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