RS OGH 2016/11/30 7Ob181/16t

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Veröffentlicht am 30.11.2016
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Rechtssatz

Die Anordnung der Geltung des Frachtrechts bezieht sich auf die Leistungen des Fixkostenspediteurs, die er wie ein Frachtführer erbringt, nicht jedoch auf für den Spediteur typische Leistungen (vgl auch 7 Ob 188/12s).Die Anordnung der Geltung des Frachtrechts bezieht sich auf die Leistungen des Fixkostenspediteurs, die er wie ein Frachtführer erbringt, nicht jedoch auf für den Spediteur typische Leistungen vergleiche auch 7 Ob 188/12s).

Anmerkung

Zoll Transportrecht, Nebenpflichten

Entscheidungstexte

  • RS0131137">7 Ob 181/16t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 181/16t
    Beisatz: Hier: Verzollung ist bei Fixkostenspediteur nach Frachtrecht zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2016/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131137

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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