Norm
UGB §431Rechtssatz
Die Anordnung der Geltung des Frachtrechts bezieht sich auf die Leistungen des Fixkostenspediteurs, die er wie ein Frachtführer erbringt, nicht jedoch auf für den Spediteur typische Leistungen (vgl auch 7 Ob 188/12s).Die Anordnung der Geltung des Frachtrechts bezieht sich auf die Leistungen des Fixkostenspediteurs, die er wie ein Frachtführer erbringt, nicht jedoch auf für den Spediteur typische Leistungen vergleiche auch 7 Ob 188/12s).
Anmerkung
Zoll Transportrecht, NebenpflichtenEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131137Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018