RS OGH 2016/12/6 17Os53/14v (17Os54/14s), 17Os1/15y, 17Os23/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2016
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Norm

StGB §302
AVG §7
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Missbrauch der Amtsgewalt durch Verletzung von Befangenheitsvorschriften (hier: § 7 Abs 1 Z 3 AVG) wird ? soweit nicht bei Tribunalen tätige Organwalter betroffen sind ? bei einem allein darauf bezogenen (Schädigungs?)Vorsatz nicht verwirklicht. Will der Beamte nicht ohnehin ? was primär in Betracht kommt ? einen sonstigen (materiellen) Anspruch des Staates oder ein subjektives (Verfahrens?)Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen, muss er die Vereitelung des von den Befangenheitsvorschriften verfolgten (Anmerkung: in der Entscheidung näher dargestellten) Schutzzwecks in seinen Vorsatz aufnehmen.Missbrauch der Amtsgewalt durch Verletzung von Befangenheitsvorschriften (hier: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG) wird ? soweit nicht bei Tribunalen tätige Organwalter betroffen sind ? bei einem allein darauf bezogenen (Schädigungs?)Vorsatz nicht verwirklicht. Will der Beamte nicht ohnehin ? was primär in Betracht kommt ? einen sonstigen (materiellen) Anspruch des Staates oder ein subjektives (Verfahrens?)Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen, muss er die Vereitelung des von den Befangenheitsvorschriften verfolgten (Anmerkung: in der Entscheidung näher dargestellten) Schutzzwecks in seinen Vorsatz aufnehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0130021">17 Os 53/14v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 17 Os 53/14v
    Beisatz: Tatbestandserfüllung scheidet daher aus, wenn der Beamte einen Einfluss seines missbräuchlichen Handelns (vgl „dadurch“) auf die (End?)Entscheidung für ausgeschlossen hält. (T1)
  • RS0130021">17 Os 1/15y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 1/15y
    Vgl
  • RS0130021">17 Os 23/16k
    Entscheidungstext OGH 06.12.2016 17 Os 23/16k
    Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigungsvorsatz in diesem Sinn (hier: bezogen auf subjektive Rechte einer Partei [§ 8 AVG]) kommt Tatbestandserfüllung auch dann in Betracht, wenn der befangene Beamte entgegen der Anordnung des § 7 Abs 1 AVG seine Vertretung bewusst nicht veranlasst und eine (nach dem Verfahrensstand) zu treffende Entscheidung durch derartigen (wissentlichen) Fehlgebrauch seiner Befugnis verzögert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130021

Im RIS seit

05.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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