RS OGH 2016/12/14 13Os114/14k, 15Os124/16y

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Veröffentlicht am 14.12.2016
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Rechtssatz

Werden im Rahmen einer Vernehmung mehrere Vorwürfe gegen eine Person erhoben, wird dadurch lediglich eine als Verleumdung strafbare Handlung begründet. Dabei kommt der zweite Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB dann zur Anwendung, wenn zumindest eine der fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.Werden im Rahmen einer Vernehmung mehrere Vorwürfe gegen eine Person erhoben, wird dadurch lediglich eine als Verleumdung strafbare Handlung begründet. Dabei kommt der zweite Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB dann zur Anwendung, wenn zumindest eine der fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Entscheidungstexte

  • RS0129966">13 Os 114/14k
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 114/14k
  • RS0129966">15 Os 124/16y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2016 15 Os 124/16y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129966

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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