RS OGH 2016/12/21 16Ok11/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2016
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Norm

KartG §10

Rechtssatz

Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann nur dann durchgeführt werden, wenn die Absicht der beteiligten Unternehmer erkennbar ist, den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb einer absehbaren Zeit vorzunehmen, und wenn Klarheit über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegt; „Eventualanträge“ bzw „Eventualanmeldungen“ sind im Rahmen von Zusammenschlussanmeldungen nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • RS0131144">16 Ok 11/16b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2016 16 Ok 11/16b
    Veröff: SZ 2016/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131144

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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