RS OGH 2016/12/22 6Ob229/16v

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Veröffentlicht am 22.12.2016
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Norm

ABGB §1311 IIa
StGB §181f
  1. StGB § 181f heute
  2. StGB § 181f gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 181f gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
  4. StGB § 181f gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011

Rechtssatz

Geschütztes Rechtsgut des § 181f StGB ist die Umwelt in ihren Erscheinungsformen als geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenart. Das Töten geschützter Tierarten ist aber nicht nur deshalb rechtswidrig, weil ein ideelles Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Tierarten besteht, sondern auch deshalb weil die – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene bestehende – Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten für die öffentliche Hand einen nicht unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Insoweit dient § 181f StGB daher auch dem Schutz finanzieller Interessen derjenigen, die diesen Aufwand zu tragen hatten (hier: Betreibergesellschaft eines Nationalparks).Geschütztes Rechtsgut des Paragraph 181 f, StGB ist die Umwelt in ihren Erscheinungsformen als geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenart. Das Töten geschützter Tierarten ist aber nicht nur deshalb rechtswidrig, weil ein ideelles Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Tierarten besteht, sondern auch deshalb weil die – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene bestehende – Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten für die öffentliche Hand einen nicht unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Insoweit dient Paragraph 181 f, StGB daher auch dem Schutz finanzieller Interessen derjenigen, die diesen Aufwand zu tragen hatten (hier: Betreibergesellschaft eines Nationalparks).

Entscheidungstexte

  • RS0131154">6 Ob 229/16v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 229/16v
    Veröff: SZ 2016/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131154

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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