Norm
StVG §152aRechtssatz
Die in § 156b Abs 4 StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der §§ 152a, 153 StVG bedeutet in Hinblick auf die Nennung der letztgenannten Bestimmung, dass § 152a StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die insgesamte Strafzeit 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt.Die in Paragraph 156 b, Absatz 4, StVG angeordnete sinngemäße Geltung auch der Paragraphen 152 a, 153, StVG bedeutet in Hinblick auf die Nennung der letztgenannten Bestimmung, dass Paragraph 152 a, StVG auf den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest nur dann anzuwenden ist, wenn die insgesamte Strafzeit 18 Monate übersteigt, während die Dauer des davon im Hausarrest zu verbüßenden Teils keine Rolle spielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131226Im RIS seit
07.03.2017Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017