Norm
ABGB §1380Rechtssatz
Nach ganz herrschender Auffassung bestehen zwar für den Vergleich an sich keine Formvorschriften; enthält der Vergleich aber nach § 32 Abs 2 WEG Verpflichtungen, die formbedürftig sind, so erstreckt sich die Formpflicht auch auf ihn.Nach ganz herrschender Auffassung bestehen zwar für den Vergleich an sich keine Formvorschriften; enthält der Vergleich aber nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG Verpflichtungen, die formbedürftig sind, so erstreckt sich die Formpflicht auch auf ihn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131217Im RIS seit
02.03.2017Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019