RS OGH 2017/1/23 5Ob158/16w

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Veröffentlicht am 23.01.2017
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Rechtssatz

Nach ganz herrschender Auffassung bestehen zwar für den Vergleich an sich keine Formvorschriften; enthält der Vergleich aber nach § 32 Abs 2 WEG Verpflichtungen, die formbedürftig sind, so erstreckt sich die Formpflicht auch auf ihn.Nach ganz herrschender Auffassung bestehen zwar für den Vergleich an sich keine Formvorschriften; enthält der Vergleich aber nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG Verpflichtungen, die formbedürftig sind, so erstreckt sich die Formpflicht auch auf ihn.

Entscheidungstexte

  • RS0131217">5 Ob 158/16w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 158/16w
    Veröff: SZ 2017/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131217

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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