Norm
WEG 2002 §16 Abs2Rechtssatz
Bei der Beurteilung von § 16 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderungen sind die Interessen der übrigen Mit? und Wohnungseigentümer nur insoweit relevant, als sie aus deren Eigenschaft als Mit? und Wohnungseigentümer abgeleitet werden; allfällige Beeinträchtigungen der Interessen von Liegenschaftsnachbarn haben daher im Rahmen dieser Beurteilung auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Nachbar überdies selbst Mit? und Wohnungseigentümer ist.Bei der Beurteilung von Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu unterstellenden Änderungen sind die Interessen der übrigen Mit? und Wohnungseigentümer nur insoweit relevant, als sie aus deren Eigenschaft als Mit? und Wohnungseigentümer abgeleitet werden; allfällige Beeinträchtigungen der Interessen von Liegenschaftsnachbarn haben daher im Rahmen dieser Beurteilung auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Nachbar überdies selbst Mit? und Wohnungseigentümer ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131219Im RIS seit
02.03.2017Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017