RS OGH 2017/1/23 5Ob150/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2017
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von § 16 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderungen sind die Interessen der übrigen Mit? und Wohnungseigentümer nur insoweit relevant, als sie aus deren Eigenschaft als Mit? und Wohnungseigentümer abgeleitet werden; allfällige Beeinträchtigungen der Interessen von Liegenschaftsnachbarn haben daher im Rahmen dieser Beurteilung auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Nachbar überdies selbst Mit? und Wohnungseigentümer ist.Bei der Beurteilung von Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu unterstellenden Änderungen sind die Interessen der übrigen Mit? und Wohnungseigentümer nur insoweit relevant, als sie aus deren Eigenschaft als Mit? und Wohnungseigentümer abgeleitet werden; allfällige Beeinträchtigungen der Interessen von Liegenschaftsnachbarn haben daher im Rahmen dieser Beurteilung auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Nachbar überdies selbst Mit? und Wohnungseigentümer ist.

Entscheidungstexte

  • RS0131219">5 Ob 150/16v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 150/16v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131219

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten