Norm
StPO §290 Abs1 Satz2 Fall2Rechtssatz
Ein Vorgehen im Sinne des § 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO setzt voraus, dass der zu begünstigende Mitangeklagte allfälligen Antrags? oder Rügeobliegenheiten entsprochen hat (so schon 13 Os 85/06h).Ein Vorgehen im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO setzt voraus, dass der zu begünstigende Mitangeklagte allfälligen Antrags? oder Rügeobliegenheiten entsprochen hat (so schon 13 Os 85/06h).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126218Im RIS seit
04.11.2010Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017