Norm
IO §21 Abs4Rechtssatz
Liegt Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung vor, so erstreckt sich das Wahlrecht des Masseverwalters nur auf die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht wechselseitig erbrachten Leistungen. Der Vertragspartner ist mit der seiner Teilleistung entsprechenden Gegenforderung nur Konkursgläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131372Im RIS seit
18.05.2017Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017