RS OGH 2017/1/26 7Ob199/10f, 2Ob89/12w, 2Ob20/16d, 9ObA65/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2017
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Norm

KFG §1 Abs2 litb
KFG §2 Abs1 Z19
VOEG §6 Abs1 Z1
  1. VOEG § 6 heute
  2. VOEG § 6 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023
  3. VOEG § 6 gültig von 18.01.2017 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2017
  4. VOEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2013
  5. VOEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012

Rechtssatz

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 19 KFG gilt als Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist. Demnach kommt es darauf, ob der im vorliegenden Fall den Unfall herbeiführende Elektrohubstapler etwa ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt wurde oder damit auch kürzere Fahrten auf öffentlichen Straßen unternommen wurden, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Elektrostapler „nach seiner Bauart und Ausrüstung“ zumindest vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt war und vor allem, ob er innerhalb einer Betriebsanlage verwendet werden sollte.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, KFG gilt als Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist. Demnach kommt es darauf, ob der im vorliegenden Fall den Unfall herbeiführende Elektrohubstapler etwa ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt wurde oder damit auch kürzere Fahrten auf öffentlichen Straßen unternommen wurden, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Elektrostapler „nach seiner Bauart und Ausrüstung“ zumindest vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt war und vor allem, ob er innerhalb einer Betriebsanlage verwendet werden sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126375

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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