Norm
StPO §176 Abs1 Z3Rechtssatz
Gemäß § 176 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftverhandlung anzuberaumen. Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (§ 177 Abs 3 StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftverhandlung anzuberaumen. Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (Paragraph 177, Absatz 3, StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131221Im RIS seit
03.03.2017Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017