RS OGH 2017/1/26 12Os103/16p

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Norm

StPO §290
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Begehrt die zuungunsten des Angeklagten ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich die Verurteilung nach einem anderen als dem vom Erstgericht angenommenen Straftatbestand, kann sie im Falle echter Konkurrenz beider Delikte keinen Erfolg haben. In einem solchen Fall ist es ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, einen zusätzlichen Schuldspruch zu fällen, wenn der vom Erstgericht gefällte Schuldspruch rechtsrichtig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0131255">12 Os 103/16p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 12 Os 103/16p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131255

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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