Norm
ZPO §43Rechtssatz
Die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens teilen das Schicksal der übrigen Verfahrenskosten, zumal es dem Wesen und Zweck dieses Zwischenverfahrens widersprechen würde, im Hinblick auf die Kosten vom „Obsiegen“ einer Partei auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131348Im RIS seit
16.05.2017Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017