Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Eine Klausel in AGB, die den Kunden abweichend von § 1424 ABGB das Risiko einer schwierigen Zuordnung von Überweisungen, die keine näheren Angaben zum Absender oder Vertragskonto enthalten, einseitig anlastet, ist gröblich benachteiligend.cEine Klausel in AGB, die den Kunden abweichend von Paragraph 1424, ABGB das Risiko einer schwierigen Zuordnung von Überweisungen, die keine näheren Angaben zum Absender oder Vertragskonto enthalten, einseitig anlastet, ist gröblich benachteiligend.c
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131344Im RIS seit
16.05.2017Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017