RS OGH 2017/1/30 6Ob84/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2017
beobachten
merken

Norm

GmbHG §25 Abs2
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der nach § 25 GmbHG haftende Geschäftsführer kann sich nicht auf ein Mitverschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden berufen. Der Geschäftsführer haftet nicht, weil er sich das Verhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen müsste, sondern weil ihn eine Eigenhaftung, insbesondere wenn er Überwachungspflichten verletzt, trifft. Er haftet als Nebentäter mit dem fahrlässig schädigenden Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber solidarisch, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB).Der nach Paragraph 25, GmbHG haftende Geschäftsführer kann sich nicht auf ein Mitverschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden berufen. Der Geschäftsführer haftet nicht, weil er sich das Verhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen müsste, sondern weil ihn eine Eigenhaftung, insbesondere wenn er Überwachungspflichten verletzt, trifft. Er haftet als Nebentäter mit dem fahrlässig schädigenden Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber solidarisch, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (Paragraph 1302, ABGB).

Entscheidungstexte

  • RS0131262">6 Ob 84/16w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 84/16w
    Veröff: SZ 2017/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131262

Im RIS seit

03.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten