Norm
BAO §160 Abs3Rechtssatz
Nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung hat der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen; diesem Antrag ist zwingend eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizulegen. Damit ist die Privatstiftung, vertreten durch ihre Organe, verpflichtet, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Einholung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen erfolgen. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung und die Löschung der Stiftung sind als Einheit anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130134Im RIS seit
28.07.2015Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017