Norm
EU-JZG §40a Abs2Rechtssatz
§ 83 Abs 2 EU-JZG ist nicht planwidrig lückenhaft, sodass eine - die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien begründende - analoge Anwendung des § 40a Abs 2 EU-JZG nicht in Frage kommt. Liegt (auch nach Durchführung eines Ergänzungsverfahrens gemäß § 84 Abs 2 EU-JZG) keiner der in § 83 Abs 2 EU-JZG genannten Anknüpfungspunkte (aktueller Wohnsitz, ständiger Aufenthalt oder besondere Bindung) vor, hat das von der ersuchenden Behörde als zuständig behauptete angerufene Gericht daher die begehrte Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen mit Blick auf § 82 Abs 1 und 2 EU-JZG abzulehnen.Paragraph 83, Absatz 2, EU-JZG ist nicht planwidrig lückenhaft, sodass eine - die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien begründende - analoge Anwendung des Paragraph 40 a, Absatz 2, EU-JZG nicht in Frage kommt. Liegt (auch nach Durchführung eines Ergänzungsverfahrens gemäß Paragraph 84, Absatz 2, EU-JZG) keiner der in Paragraph 83, Absatz 2, EU-JZG genannten Anknüpfungspunkte (aktueller Wohnsitz, ständiger Aufenthalt oder besondere Bindung) vor, hat das von der ersuchenden Behörde als zuständig behauptete angerufene Gericht daher die begehrte Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen mit Blick auf Paragraph 82, Absatz eins und 2 EU-JZG abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131224Im RIS seit
07.03.2017Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017