Norm
StPO §43 Abs1 Z3Rechtssatz
Abfällige oder abwertende Äußerungen einer Prozesspartei oder eines Vertreters gegenüber einem Richter begründen noch nicht den Anschein einer Befangenheit des betroffenen Richters, weil es andernfalls der Parteienwillkür unterläge, einen Ausschließungsgrund zu schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131220Im RIS seit
03.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017