Norm
ZPO §517 Abs3Rechtssatz
Der Antrag des Verfahrenshelfers auf Zuerkennung von Barauslagen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO beinhaltet die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches, für den bei einem Rekurs die Rechtsmittelbeschränkgung des § 517 Abs 3 ZPO gilt und somit ein Kostenrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, EUR 50,00 nicht übersteigt.Der Antrag des Verfahrenshelfers auf Zuerkennung von Barauslagen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO beinhaltet die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches, für den bei einem Rekurs die Rechtsmittelbeschränkgung des Paragraph 517, Absatz 3, ZPO gilt und somit ein Kostenrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, EUR 50,00 nicht übersteigt.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man (hier) auch dann, wenn die Entscheidung über den Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers, weil in § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO geregelt, als Entscheidung über die Verfahrenshilfe angesehen würde. Diesfalls käme nämlich die allgemeine Rekursbeschränkung des § 517 Abs 1 ZPO dann zum Tragen, wenn der Streitgegenstand den Betrag von EUR 2.700,00 nicht übersteigt.Zum gleichen Ergebnis gelangt man (hier) auch dann, wenn die Entscheidung über den Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers, weil in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO geregelt, als Entscheidung über die Verfahrenshilfe angesehen würde. Diesfalls käme nämlich die allgemeine Rekursbeschränkung des Paragraph 517, Absatz eins, ZPO dann zum Tragen, wenn der Streitgegenstand den Betrag von EUR 2.700,00 nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2017:RFE0100036Im RIS seit
01.03.2017Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017