Norm
AVG §69 Abs4Rechtssatz
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Rechtsanwaltskammer (hier: über die Streichung eines Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltsliste) richtet sich ausschließlich nach § 69 Abs 4 AVG; das AußStrG ist nur auf die Führung des Berufungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden. Für die Frage, welche Behörde den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, ist dann, wenn es um eine Wiederaufnahme in merito geht, entscheidend, welche Behörde das Verfahren in sachlicher Hinsicht rechtskräftig beendet hat.Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Rechtsanwaltskammer (hier: über die Streichung eines Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltsliste) richtet sich ausschließlich nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG; das AußStrG ist nur auf die Führung des Berufungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden. Für die Frage, welche Behörde den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, ist dann, wenn es um eine Wiederaufnahme in merito geht, entscheidend, welche Behörde das Verfahren in sachlicher Hinsicht rechtskräftig beendet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131396Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017