RS OGH 2017/2/14 19Ob5/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2017
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs4
RAO §5a Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 5a heute
  2. RAO § 5a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. RAO § 5a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  4. RAO § 5a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 5a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Rechtsanwaltskammer (hier: über die Streichung eines Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltsliste) richtet sich ausschließlich nach § 69 Abs 4 AVG; das AußStrG ist nur auf die Führung des Berufungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden. Für die Frage, welche Behörde den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, ist dann, wenn es um eine Wiederaufnahme in merito geht, entscheidend, welche Behörde das Verfahren in sachlicher Hinsicht rechtskräftig beendet hat.Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Rechtsanwaltskammer (hier: über die Streichung eines Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltsliste) richtet sich ausschließlich nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG; das AußStrG ist nur auf die Führung des Berufungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden. Für die Frage, welche Behörde den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, ist dann, wenn es um eine Wiederaufnahme in merito geht, entscheidend, welche Behörde das Verfahren in sachlicher Hinsicht rechtskräftig beendet hat.

Entscheidungstexte

  • RS0131396">19 Ob 5/16y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 19 Ob 5/16y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131396

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten