Norm
ZPO §260 Abs2Rechtssatz
Die Erhebung eines Rechtsmittels ist ein einheitlicher Akt über den eine einheitliche Entscheidung ergeht. Das heißt, das Rechtsmittel muss als Einheit betrachtet werden, eine Reihung von Rechtsmittelgründen ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131282Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019