Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Auslassungen im Rahmen der Entscheidungsgründe des Urteils (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) können so lange berichtigt werden, als sich daran noch keine Folgen geknüpft haben.Auslassungen im Rahmen der Entscheidungsgründe des Urteils (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) können so lange berichtigt werden, als sich daran noch keine Folgen geknüpft haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131303Im RIS seit
25.04.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017