Norm
StPO §125 Z1Rechtssatz
Gutachten iSd § 252 Abs 1 StPO sind nur solche staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger. Sogenannte Privatgutachten sind nicht vom Gutachten von Sachverständigen betreffenden Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO umfasst.Gutachten iSd Paragraph 252, Absatz eins, StPO sind nur solche staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger. Sogenannte Privatgutachten sind nicht vom Gutachten von Sachverständigen betreffenden Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131301Im RIS seit
25.04.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017