Norm
StPO §271 Abs2Rechtssatz
Das Recht der Beteiligten auf Wiedergabe des Inhalts einer Tonaufnahme nach § 271 Abs 6 erster Satz StPO bezieht sich nur auf die in Abs 4 und 5 leg cit genannten Aufnahmen von Diktaten des Vorsitzenden oder eines Sachverständigen, nicht aber auf technische Hilfsmittel des Schriftführers iSd Abs 2 zweiter Satz leg cit.Das Recht der Beteiligten auf Wiedergabe des Inhalts einer Tonaufnahme nach Paragraph 271, Absatz 6, erster Satz StPO bezieht sich nur auf die in Absatz 4 und 5 leg cit genannten Aufnahmen von Diktaten des Vorsitzenden oder eines Sachverständigen, nicht aber auf technische Hilfsmittel des Schriftführers iSd Absatz 2, zweiter Satz leg cit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131302Im RIS seit
25.04.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017