RS OGH 2017/2/15 15Os47/16z

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Veröffentlicht am 15.02.2017
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Rechtssatz

Täuschungshandlungen zur Sicherung oder Deckung zuvor vom selben Täter begangener Vermögensstraftaten erfüllen nicht zusätzlich den Betrugstatbestand, soweit der Vermögensschaden bereits durch die Vortat verursacht wurde. Wird jedoch durch die Täuschung ein Dritter geschädigt oder der durch die Vortat eingetretene Vermögensschaden auf einen Dritten überwälzt, ist der Täter auch wegen Betrugs strafbar.

Entscheidungstexte

  • RS0131258">15 Os 47/16z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 47/16z
    Beisatz: Hier: Veruntreuung von Mineralölprodukten durch einen Tankwagenfahrer. (T1)
    Beisatz: Für die Beurteilung, ob der Schaden zunächst beim verkaufenden Großhändler oder bereits beim sodann über die Menge des abgelieferten Treibstoffs getäuschten Käufer eintrat, ist der aus der zivilrechtlichen Vereinbarung über die Vertragserfüllung ableitbare Gefahrenübergang maßgeblich. (T2)
    Beisatz: Im Fall des ursprünglichen Schadenseintritts bei den Mineralölgroßhändlern und der zeitlich nachgelagerten Schadensüberwälzung auf die belieferten Kunden durch deren spätere Zahlung eines nicht der tatsächlichen Lieferung entsprechenden Preises direkt an die Mineralölgroßhändler ist weder ausdrückliche oder stillschweigende Subsidiarität noch Konsumtion anzunehmen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131258

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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