Norm
ARHG §67 Abs1Rechtssatz
Nach § 40a Abs 2 EU?JZG ist nur ein im Entscheidungszeitpunkt bestehender Wohnsitz, Aufenthalt oder Haftort im Inland Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit. Liegt ein solches nicht vor, ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Für die Annahme einer (planwidrigen) Lücke und darausfolgend sinngemäße Anwendung des § 67 Abs 1 erster Satz ARHG, wonach auch ein Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigkeitsbegründend sei, den eine betroffene Person „zuletzt hatte“, besteht kein Raum.Nach Paragraph 40 a, Absatz 2, EU?JZG ist nur ein im Entscheidungszeitpunkt bestehender Wohnsitz, Aufenthalt oder Haftort im Inland Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit. Liegt ein solches nicht vor, ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Für die Annahme einer (planwidrigen) Lücke und darausfolgend sinngemäße Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz ARHG, wonach auch ein Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigkeitsbegründend sei, den eine betroffene Person „zuletzt hatte“, besteht kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131223Im RIS seit
07.03.2017Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017