RS OGH 2017/2/16 15Ns4/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2017
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Norm

ARHG §67 Abs1
EU-JZG §40a Abs2
  1. ARHG § 67 heute
  2. ARHG § 67 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013
  3. ARHG § 67 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011
  4. ARHG § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  5. ARHG § 67 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. ARHG § 67 gültig von 01.07.1980 bis 28.02.1997
  1. EU-JZG § 40a heute
  2. EU-JZG § 40a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011

Rechtssatz

Nach § 40a Abs 2 EU?JZG ist nur ein im Entscheidungszeitpunkt bestehender Wohnsitz, Aufenthalt oder Haftort im Inland Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit. Liegt ein solches nicht vor, ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Für die Annahme einer (planwidrigen) Lücke und darausfolgend sinngemäße Anwendung des § 67 Abs 1 erster Satz ARHG, wonach auch ein Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigkeitsbegründend sei, den eine betroffene Person „zuletzt hatte“, besteht kein Raum.Nach Paragraph 40 a, Absatz 2, EU?JZG ist nur ein im Entscheidungszeitpunkt bestehender Wohnsitz, Aufenthalt oder Haftort im Inland Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit. Liegt ein solches nicht vor, ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Für die Annahme einer (planwidrigen) Lücke und darausfolgend sinngemäße Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz ARHG, wonach auch ein Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigkeitsbegründend sei, den eine betroffene Person „zuletzt hatte“, besteht kein Raum.

Entscheidungstexte

  • RS0131223">15 Ns 4/17g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2017 15 Ns 4/17g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131223

Im RIS seit

07.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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