Norm
UrhG §42bRechtssatz
Die Pflicht zur Zahlung einer ansonsten unbedenklichen Trägervergütung muss nach der Rsp des EuGH im Zweifel aufrecht bleiben, wenn die Erlöse im Wesentlichen den Rechteinhabern zugute kommen. Da die Erlöse der Trägervergütung in weit überwiegendem Ausmaß mittelbar oder unmittelbar den Rechteinhabern zugutekommen, ist diese Bedingung des EuGH erfüllt.
Anmerkung
Beachte das Vorabentscheidungsverfahren C-822/24Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131323Im RIS seit
05.05.2017Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025