RS OGH 2017/2/21 4Ob62/16w

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Norm

UrhG §42b

Rechtssatz

Die Pflicht zur Zahlung einer ansonsten unbedenklichen Trägervergütung muss nach der Rsp des EuGH im Zweifel aufrecht bleiben, wenn die Erlöse im Wesentlichen den Rechteinhabern zugute kommen. Da die Erlöse der Trägervergütung in weit überwiegendem Ausmaß mittelbar oder unmittelbar den Rechteinhabern zugutekommen, ist diese Bedingung des EuGH erfüllt.

Anmerkung

Beachte das Vorabentscheidungsverfahren C-822/24

Entscheidungstexte

  • RS0131323">4 Ob 62/16w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 62/16w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131323

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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