Norm
WAG 2007 §1 Z26Rechtssatz
Voraussetzung für die Erleichterungen des „reinen Ausführungsgeschäfts“ ist, dass der Rechtsträger seinen Pflichten gemäß den §§ 34 und 35 WAG 2007 nachkommt. Die Verpflichtung nach § 34 Abs 1 WAG 2007, angemessene Vorkehrungen zur Erkennung von Interessenkonflikten zu treffen, erfasst sowohl (vertikale) Interessenkonflikte zwischen dem Rechtsträger und seinen Kunden als auch (horizontale) Interessenkonflikte zwischen seinen Kunden untereinander.Voraussetzung für die Erleichterungen des „reinen Ausführungsgeschäfts“ ist, dass der Rechtsträger seinen Pflichten gemäß den Paragraphen 34 und 35 WAG 2007 nachkommt. Die Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz eins, WAG 2007, angemessene Vorkehrungen zur Erkennung von Interessenkonflikten zu treffen, erfasst sowohl (vertikale) Interessenkonflikte zwischen dem Rechtsträger und seinen Kunden als auch (horizontale) Interessenkonflikte zwischen seinen Kunden untereinander.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131268Im RIS seit
04.04.2017Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017