RS OGH 2017/2/27 6Ob122/16h

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Veröffentlicht am 27.02.2017
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Rechtssatz

Der Begriff „gemeinsam“ in § 3 Abs 2 PSG bedeutet zunächst einmal „einstimmig“, das heißt mit übereinstimmenden Willen, sofern nicht Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind. „Gemeinsam“ ist zwar nicht notwendigerweise als Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Urkunde zu lesen. Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Begriff „gemeinsam“, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang (maximal einige Tage) erfolgen müssen. Auch eine nachträgliche Genehmigung scheidet mangels zeitnahen gemeinsamen Handelns aus.Der Begriff „gemeinsam“ in Paragraph 3, Absatz 2, PSG bedeutet zunächst einmal „einstimmig“, das heißt mit übereinstimmenden Willen, sofern nicht Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind. „Gemeinsam“ ist zwar nicht notwendigerweise als Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Urkunde zu lesen. Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Begriff „gemeinsam“, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang (maximal einige Tage) erfolgen müssen. Auch eine nachträgliche Genehmigung scheidet mangels zeitnahen gemeinsamen Handelns aus.

Entscheidungstexte

  • RS0131284">6 Ob 122/16h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
    Veröff: SZ 2017/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131284

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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