Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Eine Bestimmung in AGB eines Kreditkartenunternehmens, nach der als Geschäftstag jener Tag gilt, an dem das Unternehmen geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsaufträgen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält ist in Verbindung mit dem Satz „Keine Geschäftstage sind Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage.“ intransparent, weil alle anderen Tage als Geschäftstage gelten sollen und weil zudem ob die Voraussetzungen des angefochtenen Satzes kumulativ vorliegen sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131353Im RIS seit
16.05.2017Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017