Norm
ZaDiG §44 Abs2Rechtssatz
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei vorsätzlicher Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Karteninhaber oder betrügerischer Mitwirkung an missbräuchlichen Verfügungen haftet der KI unabhängig von einem Mitverschulden des Kreditkartenunternehmens zur Gänze für den entstandenen Schaden.“ verstößt gegen § 44 Abs 2 ZaDiG weil sie ein allfälliges Mitverschulden nicht berücksichtigt und widerspricht § 44 Abs 3 ZaDiG insoweit, als sich die Haftung des Zahlungsdienstnutzers auch auf Schäden erstreckt, die aus einer der Diebstahls? oder Verlustanzeige zeitlich nachgelagerten Nutzung des Zahlungsinstruments entstehen.Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei vorsätzlicher Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Karteninhaber oder betrügerischer Mitwirkung an missbräuchlichen Verfügungen haftet der KI unabhängig von einem Mitverschulden des Kreditkartenunternehmens zur Gänze für den entstandenen Schaden.“ verstößt gegen Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG weil sie ein allfälliges Mitverschulden nicht berücksichtigt und widerspricht Paragraph 44, Absatz 3, ZaDiG insoweit, als sich die Haftung des Zahlungsdienstnutzers auch auf Schäden erstreckt, die aus einer der Diebstahls? oder Verlustanzeige zeitlich nachgelagerten Nutzung des Zahlungsinstruments entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131358Im RIS seit
16.05.2017Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017