RS OGH 2017/2/28 9Ob46/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2017
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Norm

ZaDiG §44 Abs2
ZaDiG §44 Abs3
  1. ZaDiG § 44 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
  1. ZaDiG § 44 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtssatz

Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei vorsätzlicher Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Karteninhaber oder betrügerischer Mitwirkung an missbräuchlichen Verfügungen haftet der KI unabhängig von einem Mitverschulden des Kreditkartenunternehmens zur Gänze für den entstandenen Schaden.“ verstößt gegen § 44 Abs 2 ZaDiG weil sie ein allfälliges Mitverschulden nicht berücksichtigt und widerspricht § 44 Abs 3 ZaDiG insoweit, als sich die Haftung des Zahlungsdienstnutzers auch auf Schäden erstreckt, die aus einer der Diebstahls? oder Verlustanzeige zeitlich nachgelagerten Nutzung des Zahlungsinstruments entstehen.Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei vorsätzlicher Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Karteninhaber oder betrügerischer Mitwirkung an missbräuchlichen Verfügungen haftet der KI unabhängig von einem Mitverschulden des Kreditkartenunternehmens zur Gänze für den entstandenen Schaden.“ verstößt gegen Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG weil sie ein allfälliges Mitverschulden nicht berücksichtigt und widerspricht Paragraph 44, Absatz 3, ZaDiG insoweit, als sich die Haftung des Zahlungsdienstnutzers auch auf Schäden erstreckt, die aus einer der Diebstahls? oder Verlustanzeige zeitlich nachgelagerten Nutzung des Zahlungsinstruments entstehen.

Entscheidungstexte

  • RS0131358">9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131358

Im RIS seit

16.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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