RS OGH 2017/2/28 9Ob46/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2017
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Norm

BWG idF vor dem FM-GwG §40 Abs2
FM-GwG §6 Abs3
KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Der Hauptkarteninhaber und der Zusatzkarteninhaber erklären ausdrücklich, dass sie im Sinne des § 40 (2) BWG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln und verpflichten sich diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.“ ist intransparent, weil dem Karteninhaber suggeriert wird, dass § 40 Abs 2 BWG die Abgabe einer Erklärung des Inhalts erfordere, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln.Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Der Hauptkarteninhaber und der Zusatzkarteninhaber erklären ausdrücklich, dass sie im Sinne des Paragraph 40, (2) BWG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln und verpflichten sich diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.“ ist intransparent, weil dem Karteninhaber suggeriert wird, dass Paragraph 40, Absatz 2, BWG die Abgabe einer Erklärung des Inhalts erfordere, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln.

Entscheidungstexte

  • RS0131355">9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
    Beisatz: Vgl nunmehr § 6 Abs 3 FM?GwG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131355

Im RIS seit

16.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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