RS OGH 2017/2/28 9Ob4/17d

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Veröffentlicht am 28.02.2017
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Norm

ZPO §86
  1. ZPO § 86 heute
  2. ZPO § 86 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Beleidigende Äußerungen sind ungebührliche Formulierungen, die eine Verletzung der dem Gericht bzw den Verfahrensbeteiligten geschuldeten Achtung darstellen. Die Ausfälligkeiten müssen nicht das Gewicht einer strafbaren Handlung haben. Bei der Beurteilung ist nicht jedes Wort allein zu betrachten, sondern es muss auf die Bedeutung der Gesamtäußerung abgestellt werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 4/17d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131286

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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