RS OGH 2017/2/28 9Ob4/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2017
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Norm

ZPO §86
  1. ZPO § 86 heute
  2. ZPO § 86 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt in der Regel die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind (vgl § 34 ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen.Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt in der Regel die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind vergleiche Paragraph 34, ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen.

Entscheidungstexte

  • RS0131285">9 Ob 4/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 4/17d
    Bem: So bereits 2 Ob 78/16h. (T1)
    Beisatz: Hier wurde ausdrücklich zugestanden, dass die Klägerin die Vorlage und die Textierung des Schriftsatzes verlangt und genehmigt hat und damit die Verantwortung dafür bei ihr liegt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131285

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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