Rechtssatz
Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt in der Regel die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind (vgl § 34 ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen.Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt in der Regel die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind vergleiche Paragraph 34, ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131285Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
21.04.2017