Norm
ÜbG §38Rechtssatz
Die Übernahmerichtlinie legt nur eine Mindestharmonisierung fest. Die Mitgliedstaaten können daher weitere Vorkehrungen zum Schutz der Interessen der Wertpapierinhaber vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131426Im RIS seit
13.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017