Norm
ÜbG §24 Abs2 Z2Rechtssatz
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 24 Abs 2 Z 2 ÜbG ist der Zeitpunkt der Absprache. Die Beurteilung hat daher ex ante im Wege einer Prognose auf Grundlage historischer Gegebenheiten zu erfolgen. Es ist kein starrer Durchrechnungszeitraum zu verwenden, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob bei der Berücksichtigung der historischen Präsenzquoren typischerweise davon auszugehen ist, dass die kontrollierende Beteiligung auch die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt.Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, ÜbG ist der Zeitpunkt der Absprache. Die Beurteilung hat daher ex ante im Wege einer Prognose auf Grundlage historischer Gegebenheiten zu erfolgen. Es ist kein starrer Durchrechnungszeitraum zu verwenden, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob bei der Berücksichtigung der historischen Präsenzquoren typischerweise davon auszugehen ist, dass die kontrollierende Beteiligung auch die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131423Im RIS seit
13.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017