RS OGH 2017/3/1 6Ob22/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2017
beobachten
merken

Norm

ÜbG §24 Abs2 Z2
  1. ÜbG § 24 heute
  2. ÜbG § 24 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. ÜbG § 24 gültig von 20.05.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006
  4. ÜbG § 24 gültig von 01.01.2004 bis 19.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003
  5. ÜbG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003

Rechtssatz

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 24 Abs 2 Z 2 ÜbG ist der Zeitpunkt der Absprache. Die Beurteilung hat daher ex ante im Wege einer Prognose auf Grundlage historischer Gegebenheiten zu erfolgen. Es ist kein starrer Durchrechnungszeitraum zu verwenden, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob bei der Berücksichtigung der historischen Präsenzquoren typischerweise davon auszugehen ist, dass die kontrollierende Beteiligung auch die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt.Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, ÜbG ist der Zeitpunkt der Absprache. Die Beurteilung hat daher ex ante im Wege einer Prognose auf Grundlage historischer Gegebenheiten zu erfolgen. Es ist kein starrer Durchrechnungszeitraum zu verwenden, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob bei der Berücksichtigung der historischen Präsenzquoren typischerweise davon auszugehen ist, dass die kontrollierende Beteiligung auch die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt.

Entscheidungstexte

  • RS0131423">6 Ob 22/17d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 6 Ob 22/17d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131423

Im RIS seit

13.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten