Norm
ÜbG §23 Abs3Rechtssatz
§ 23 Abs 3 ÜbG befreit die untergeordneten gemeinsam vorgehenden Rechtsträger von der Angebotspflicht. Die Angebotspflicht greift nicht ein, wenn keine ausreichenden Zurechnungsmomente hinsichtlich der Kontrollerlangung vorliegen.Paragraph 23, Absatz 3, ÜbG befreit die untergeordneten gemeinsam vorgehenden Rechtsträger von der Angebotspflicht. Die Angebotspflicht greift nicht ein, wenn keine ausreichenden Zurechnungsmomente hinsichtlich der Kontrollerlangung vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131425Im RIS seit
13.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017