RS OGH 2017/3/1 6Ob22/17d

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Veröffentlicht am 01.03.2017
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Norm

ÜbG §23 Abs3

Rechtssatz

§ 23 Abs 3 ÜbG befreit die untergeordneten gemeinsam vorgehenden Rechtsträger von der Angebotspflicht. Die Angebotspflicht greift nicht ein, wenn keine ausreichenden Zurechnungsmomente hinsichtlich der Kontrollerlangung vorliegen.Paragraph 23, Absatz 3, ÜbG befreit die untergeordneten gemeinsam vorgehenden Rechtsträger von der Angebotspflicht. Die Angebotspflicht greift nicht ein, wenn keine ausreichenden Zurechnungsmomente hinsichtlich der Kontrollerlangung vorliegen.

Entscheidungstexte

  • RS0131425">6 Ob 22/17d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 6 Ob 22/17d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131425

Im RIS seit

13.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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