RS OGH 2017/3/1 5Ob163/16f

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Veröffentlicht am 01.03.2017
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Rechtssatz

Muss eine neue, formell und materiell richtige, dann möglicherweise geänderte Rechnung gelegt werden, müssen auch die dazugehörigen Belege neu aufgelegt werden. Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in Belege) kann die Verpflichtung des Verwalters nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0131362">5 Ob 163/16f
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 163/16f
    Veröff: SZ 2017/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131362

Im RIS seit

18.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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