Norm
WEG 2002 §20 Abs3Rechtssatz
Muss eine neue, formell und materiell richtige, dann möglicherweise geänderte Rechnung gelegt werden, müssen auch die dazugehörigen Belege neu aufgelegt werden. Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in Belege) kann die Verpflichtung des Verwalters nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131362Im RIS seit
18.05.2017Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019