Norm
ZPO §227 Abs1 IRechtssatz
Ist die Anspruchshäufung in einer einzigen Klage wegen Unzuständigkeit unzulässig, das angerufene Gericht aber mindestens für einen der in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig, hat bei der Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen eine Teilzurückweisung hinsichtlich jener Ansprüche zu erfolgen, die nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128366Im RIS seit
16.01.2013Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019