Norm
ZPO §227 Abs1 IRechtssatz
Bei einem auf Verstöße verschiedener Staatsgewalten, Behörden und/oder Gerichte gegründeten Staatshaftungsanspruch muss nach den geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit abgegrenzt werden, welcher Staatsgewalt das behauptete einzelne Fehlverhalten zuzurechnen ist; bei Zuordnung zum „Vollzug“ muss unterschieden werden, ob es sich um gegen Höchstgerichte gerichtete Vorwürfe oder um das Verhalten der Unterinstanzen handelt. Erst dann lässt sich beurteilen, ob das angerufene Gericht zur Beurteilung aller geltend gemachten Vorwürfe zuständig ist. Soweit seine Zuständigkeit – sei es auch nur für einzelne der behaupteten Verstöße, weil daraus abgeleitete Ansprüche eben in die Beurteilung eines anderen Gerichts fallen – überschritten ist, ist die Klage zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131401Im RIS seit
02.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019