Norm
StGB §287Rechtssatz
Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131311Im RIS seit
04.05.2017Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017